Die Aufnahmebedingungen für eine Mitgliedschaft sind im Statut der Ritterschaft in §6 geregelt.
Anträge auf Aufnahme müssen schriftlich gestellt und umfassend begründet werden.
Es muss ein Bürge aus den Reihen der Ritter benannt werden, der die Aufnahme befürwortet.
Über die Anträge entscheidet der Ritterrat auf Empfehlung der Komturei.
Die Aufnahme eines neuen Ritters erfolgt durch Ritterschlag im Rahmen eines feierlichen Gottesdienstes.
Als Devotionsritter erhalten neue Ritter als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit das Ritterkreuz.
Die Ritter unterstützen die Ritterschaft durch einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch das Plenum der Ritterschaft festgelegt wird.
Die Mitgliedschaft in der Ritterschaft endet durch Tod oder Austritt oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder müssen die Insignien an die Ritterschaft zurückgeben. Die Insignien der verstorben Ritter bleiben ohne Tragerecht im Besitz der Familie des Verstorbene.
Voraussetzungen/Bedingungen
Aufnahmekandidaten müssen volljährig sein und einen untadeligen Ruf besitzen (unbescholten sein).
Die Kandidaten müssen von einer Mitgliedsorganisation der EGS oder einem Mitglied der Ritterschaft vorgeschlagen werden.
